Die Debatte über das Lissabon-Urteil des BVerfG füllt weiter Artikel um Artikel. Die Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV) widmet der Thematik ihr ganzes Heft 3/2011. Unter anderem Sander (Was ist Integrationsverantwortung, KritV 2011, 214) macht sich Gedanken zu dem „noch nebulösen Konzept“ der „Integrationsverantwortung“. Er sieht auch das BVerfG in einer solchen Verantwortung, was in dem Integrationsverantwortungsgesetz, das als Folge des Lissabon-Urteils im September 2009 ergangen ist, nicht angesprochen werde. Nach Sander bleibt das Gesetz auf einer zu formalen Ebene stehen. Anschließend wirft er fundamentale Fragen wie die nach der sinnvollen Reichweite der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland auf und hält dem BVerfG ein „verirrtes Demokratieverständnis“ vor.
Wiemers (Zur Staatsaufgabenlehre des BVerfG im „Lissabon-Urteil“, KritV 2011, 226) hinterfragt, inwieweit das Lissabon-Urteil von einer Staatsaufgabenlehre, die er generell in der Staatslehre als vernachlässigt ansieht, getragen wird: „Noch niemals zuvor hat das Gericht Kategorien von Staatsaufgaben gebildet, um damit inhaltlich-qualitativ Grenzen der europäischen Integration zu vermessen.“ Mit dem BVerfG lehnt Wiemers eine rein quantitative Bestimmung der Kompetenzübertragungsgrenze ab, ohne jedoch selbst ein genaueres Konzept darzulegen. Wie Wiemers hält auch Mirschberger (Europäische Einigung: Das Lissabon-Urteil und die Abwahl des Grundgesetzes, KritV 2011, 239) das vom BVerfG dem Grundgesetz entnommene Verbot, die Bundesrepublik Deutschland in einen europäischen Bundesstaat zu überführen, für nicht überzeugend.
Busch (Kollisionsrechtliche Weichenstellungen für ein Optionales Instrument im Europäischen Vertragsrecht, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht [EuZW], 2011, 655) geht der Frage nach, wie sich ein möglicherweise kommendes optionales EU-Vertragsrecht, das für Verbraucher und Unternehmen gilt, gegenüber den nationalen Zivilrechten verhält. Busch sieht zahlreiche Konflikte mit der Rom-I-Verordnung, die derzeit EU-einheitliche Regeln für die Vertragsrechtswahl aufstellt. Letztlich wird deutlich, dass mit einem optionalen EU-Vertragsrecht wohl zwingend auch eine Anpassung des EU-IPR einherzugehen hat. Ergänzend dazu nimmt Schilling (Materielles Einheitsrecht und Europäisches Schuldvertrags-IPR, EuZW 2011, 776) aus dem „Vorschriftenlabyrinth“ des IPR das Verhältnis der Rom-I-Verordnung zum internationalen Sachenrecht unter die rechtskritische Lupe.
Häde (Jenseits der Effizienz: Wer kontrolliert die Kontrolleure ?, EuZW 2011, 662) untersucht, ob das 2010 durch EU-Verordnungen geschaffene Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) eine ausreichende Grundlage im EU-Primärrecht besitzt und bejaht diese Frage. Allerdings spricht nach Häde vieles dafür, dass in Deutschland der Deutsche Bundestag daran im Wege des Gesetzgebungsverfahrens hätte beteiligt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Unabhängigkeit der EU-Aufsichtsbehörden, die unmittelbar geltende Weisungen gegenüber Einzelbanken in der EU erlassen können, ist dem gegenüber nach Häde – auch angesichts der weltweiten Tendenz der Unabhängigkeit von Bankenaufsichten – mit dem Demokratieprinzip vereinbar.
Kappor (Verbraucherschutz in Europa: Das neue europäische Spielzeugrecht, EuZW 2011, 784) stellt mit der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, deren Umsetzungsfrist im Juli 2011 im Wesentlichen abgelaufen ist, die erste EU-Richtlinie vor, die nach dem sogenannten New Legislative Framework erlassen wurde. Danach soll das produktspezifische EU-Verbraucherschutzrecht, das teilweise schon sehr alt ist, einer Überprüfung dahingehend unterzogen werden, dass Hemmnisse für den EU-Binnenmarkt durch unklare Regelungen beseitigt werden. Zugleich ist das Produktrecht an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse anzupassen. Kappor bewertet vor diesem Hintergrund die neue EU-Spielzeugrichtlinie als grundsätzlich gelungen, bemängelt allerdings die immer noch nicht ausreichende Abgrenzung von Spielzeug zu Gegenständen, die zwar von einem Kind genutzt werden könnten, jedoch ausdrücklich nicht für die Verwendung durch Kinder bestimmt und bezeichnet sind.
Einhaus (Erste Erfahrungen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl, EuZW 2011, 865) beurteilt die Beauftragung eines einzigen zentralen Gerichts – das Berliner Amtsgericht Wedding – für deutsche Verfahren nach der Europäischen Mahnverfahrensordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Vergleich mit der zersplitterten Zuständigkeit in an deren EU-Mitgliedstaaten als positiv, da auf diese Weise die Kompetenz gebündelt wird. Als nachteilig sieht Einhaus an, dass sich die nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Verbrauchers richtende örtliche Zuständigkeit nicht nach dem Gerichtsstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern des Mahnverfahrens richtet. Denn dadurch kann ein Verbraucher durch Wegzug eine Klage an dem bei der Vertragsleistung dem Gläubiger bekannten und damit von ihm als eventuellen Klageort angenommenen Erfüllungsort verhindern, was nach der EuGVVO gemäß Einhaus anders ist. Eine elektronische Antragstellung ist derzeit im Unterschied zum rein deutschen Mahnverfahren noch nicht möglich. 2010 kam es mit steigender Tendenz zu 3.079 Verfahren beim deutschen Europäischen Mahngericht.
In der Biopatentrichtlinie (EG) Nr. 98/44/EG ist zwar der Schutz des menschlichen Embryos vorgesehen, jedoch dieses Schutzgut nicht definiert. Der EuGH hat mit Urteil vom 18.10.2011 in der Rechtssache Brüstle entschieden, dass der Begriff nicht nach dem – teils divergierenden – nationalen Recht, sondern EU-autonom auszulegen ist, und eine solche Auslegung, die in der Sache sehr weitgehend ist, vorgenommen. Groh (EuZW 2011, 910) stuft in einer Urteilsanmerkung den Verweis des EuGH auf den Schutz der Menschenwürde als zu pauschal ein und meint offenbar, dass ein Zirkelschluss vorliegt. Letztlich habe der EuGH die Rechtsfrage nicht „mit der Sorgfalt“ behandelt, „die diesen Fragen angemessen ist“.
Die Menschenwürde ist gleichfalls Thema des eingängig geschriebenen Beitrages von Baldus (Menschenwürdegarantie und Absolutheitsthese, Archiv des öffentlichen Rechts [AöR] 2011, 529), der zunächst der Idee von der nach dem Grundgesetz unantastbaren Menschenwürde die immer wieder seit 1949 geführte Diskussion um ihre Einschränkbarkeit an die Seite stellt. Danach müsse insbesondere bei der Kollision der Menschenwürde zweier oder mehr Menschen – Abtreibung schwer kranker Kinder, Rettungsfolter, Abschuss gekaperter Flugzeuge – eine Abwägung möglich sein. Baldus belegt, dass auch das BVerfG regelmäßig eine Abwägung vornimmt, obwohl es zugleich von dem absoluten Schutz der Menschenwürde spricht. Davon ausgehend beschreibt Baldus „Rettungsstrategien“ einzelner Rechtswissenschaftler zur Unabwägbarkeit, die sich nach ihm jedoch als „untauglich“ erweisen. Als Konsequenz vertritt Baldus – was allein schon von der Logik her nahe liegt und ein „diktatorisches Recht“ vermeide – eine Abwägbarkeit, die nun näher zu durchdenken sei. Ob zum Abschluss wirklich der „Bann der kantischen Moralphilosophie“ den Widersprechenden entgegengehalten werden muss – auch Kant kannte die „weltliche“ Wirklichkeit –, sei dahingestellt.
Hwang (Wirksamer Wettbewerb durch offene Normen, AöR 2011, 553) versucht, dem Ordnungsverwaltungsrecht einen neuen Impuls durch die Verpflichtung, einen Wandel zu erreichen, zu geben. Denn im Referenzfeld des Telekommunikationsrechts solle „rechtzeitig auf den stetigen Wandel“ im Telekommunikationssektor reagiert werden. Insofern würden dort verwendete unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Behörden im Ermessenswege auszufüllen haben, nicht der tradierten Aufgabe des Ordnungsverwaltungsrechts, „bestehende Rechtszustände vorgesellschaftlichen Wandlungen zu bewahren“, entsprechen.
Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass gerade die ordnungsbehördliche Generalklausel dazu dienen kann und gedient hat, zugleich einem gesellschaftlichen Wertewandel Rechnung zu tragen. Das ordnende Wirtschaftsverwaltungsrecht sah sich stets mit einem Wandel der Wirtschaftsverhältnisse konfrontiert. Auch im Einzelnen ist der Gedankengang von Hwang nicht immer vollständig nachvollziehbar. So sind beispielsweise nicht „Rechtszustände“, sondern die Lebenswirklichkeiten vor „Gefahren“ und „Risiken“ zu „bewahren“.
Payandeh (Das Gebot der Folgerichtigkeit: Rationalitätsgewinn oder Irrweg der Grundrechtsdogmatik?, AöR 2011, 578) skizziert die stetig gestiegene Bezugnahme des BVerfG bei der Normenkontrolle auf den Gedanken der zunächst Systemgerechtigkeit und dann Folgerichtigkeit der jeweils betroffenen Norm (etwa im Steuer- und Wahlrecht und seit 2008 im Nichtraucherschutzrecht). Im Ergebnis sieht Payandeh die „Systematisierung gesetzlicher Regelungen“ als „Aufgabe der juristischen Dogmatik und damit der Rechtswissenschaft“, nicht aber des Gesetzgebers an: „Eine inkonsistente, systemwidrige, sich nicht in das übrige Verfassungsgefüge einpassende gesetzliche Regelung ist nicht per se verfassungswidrig, sondern nur dann, wenn sie gleichzeitig gegen eine konkrete Verfassungsnorm verstößt.“
Das Heft 1/2011 des Journal of European Integration History (JEIH) beleuchtet die Entstehung der Fraktionen in den Parlamenten der EGKS und der EG, die in gewisser Weise auch auf EU-Ebene – verstärkt durch den Lissabon-Vertrag – das Rückgrat der parlamentarischen Arbeit darstellen. Das Heft 3/2011 der Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften (ZSE) bietet Beiträge von Schäuble, Regling, Vines, Scharpf und Hesse zur europäischen Finanzkrise. Anschließend untersucht Wagschal (Allheilmittel oder Budgetmimikry, ZSE 2011, 352) die Wirksamkeit von verfassungsrechtlichen Verschuldensgrenzen. Als Fazit hält er dem weitgehenden „Lob der Ökonomen“ die Realität entgegen, die eine nur geringe direkte Wirksamkeit ergebe, und geht von einer weitgehenden „Mimikry“ zur Wähler- und Finanzmarktberuhigung aus.
Heft 3-4/2011 der Friedens-Warte (FW) durchschreitet in sechs Beiträgen Aspekte von „10 Jahre Krieg gegen den Terror“. Nach Hehir (Zum vermeintlichen Zusammenhang zwischen gescheiterten Staaten und globalem Terrorismus, FW 2011, 139) lässt sich etwa der im Aufsatztitel oft behauptete Zusammenhang kaum belegen, wie er umfangreich empirisch darstellt. Daher gibt es nach ihm „substanzielle Einwände“ gegen mit gescheiterten Staaten begründete Antiterroraktionen.
Seit Ende 2011 stehen die Anforderungen an die persönliche Integrität eines Bundespräsidenten auf dem Prüfstand. So wird die Frage gestellt, ob dem aktuellen Amtsinhaber – falls die Vorwürfe stimmen sollten – Verhaltensweisen wie die Aufnahme eines günstigen Kredites für den Kauf eines Einfamilienhauses in befreundeten Wirtschaftskreisen, das Verschweigen dieser Tatsache in parlamentarischen Gremien, die versuchte Beeinflussung von Presseveröffentlichungen und das Wirtschaftssponsoring seiner politischen Bücher – nach Worten des Bedauerns zu verzeihen sind oder besonders hohe Maßstäbe auch für seine persönliche Lebensführung gelten. Ein Faktor für die Beurteilung ist die Bedeutung, die seinem Amt beigemessen wird.
Rütters (Worüber wir reden, wenn wir über den Bundespräsidenten reden – Oder: … auf dem Weg zur Präsidentialisierung des Regierungssystems?, Zeitschrift für Parlamentsfragen [ZParl] 2011, 863) analysiert in dieser Hinsicht, ob – wie einige meinen – die Nichtunterzeichnung zweier Gesetze (Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung; Verbraucherinformationsgesetz) durch den vormaligen Bundespräsidenten Köhler einen „Hauch von Weimar“ erzeugt hat, wozu Schmitts Theorem des Hüters der Verfassung zitiert wird. Allerdings war für Schmitt anders als behauptet der Reichspräsident nicht „extrakonstitutionell“, sondern gerade ein wesentlicher Bestandteil des Weimarer Verfassungssystems. Rütters bietet eine umfangreiche Übersicht zu sämtlichen strittigen Gesetzen, zu denen sich Bundespräsidenten anlässlich der Unterzeichnung verfassungsrechtlich geäußert haben, und führt unter anderem auf dieser Grundlage eine gelegentlich behauptete Aufwertung der verfassungsmäßig schwachen Rolle des Bundespräsidenten auf einen „Zwang zur Typologisierung“ zurück, der „entgegen aller Empirie“ erfolge. „Selbst in politisch-parlamentarischen Krisenzeiten … vermochte sich der Bundespräsident“ – so Rütters – „nicht von den Vorgaben von Bundeskanzler, Bundesregierung, Fraktionen beziehungsweise Parteien und Parlamentsmehrheit zu lösen.“
Christian Busse, Bonn