Rechtspolitisches aus Europa 4/2011

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Der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen hat durch den Vertrag von Lissabon vom Dezember 2009 zusätzlichen Schwung erhalten, insbesondere durch die Zielvorgabe des Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hiernach hat die Union den Auftrag, eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu entwickeln, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Die EU-Kommission agiert dem entsprechend sehr selbstbewusst und erwartet von den Mitgliedstaaten, nachdem die wesentlichen Grundlagen der Zusammenarbeit bereits in den letzten Jahren gelegt wurden, auch bzw. gerade für zahlenmäßig begrenzte und teilweise eher exotische Fallgestaltungen ein gehöriges Maß an Innovationsbereitschaft:

Der Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (KOM(2011)276), hat, soweit deutsche Maßnahmen umzusetzen sind, gerichtliche Entscheidungen nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz zum Gegenstand. Der Vorschlag ergänzt einen Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 2009 zur gegenseitigen Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen, der in vielen Mitgliedstaaten – z.B. in Deutschland – wegen der zivilrechtlichen Natur der Entscheidungen einen allenfalls begrenzten Anwendungsbereich abdeckt. Ziel der jetzt zur Diskussion gestellten Verordnung ist ein möglichst schnelles und einfaches Verfahren zur Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat erlassenen Schutzanordnung in dem Mitgliedstaat, in den sich die gefährdete Person, z.B. für einen beruflichen Auslandsaufenthalt, begibt. Der Vorschlag sieht eine standardisierte Bescheinigung vor, die die für die Anerkennung sowie gegebenenfalls Vollstreckung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthält und entweder von Amts wegen oder auf Antrag der gefährdeten Person von der zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wird. Diese wird an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates weitergeleitet, die ihrerseits der gefährdenden Person mitteilt, dass der räumliche Geltungsbereich der ausländischen Schutzmaßnahme erweitert wurde. Eine automatische, d.h. ohne Exequatur erfolgende, Wirkung der gerichtlichen Entscheidung tritt in jedem Mitgliedstaat auch dann ein, wenn der Anerkennungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat überhaupt keine Schutzmaßnahmen in Zivilverfahren kennt. Die strafrechtlichen Sanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstoß gegen die Schutzmaßnahme sind nicht Gegenstand des Vorschlags; sie richten sich – nach wie vor – nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (KOM (2011) 445) verfolgt die Kommission das Ziel, die Eintreibung von Forderungen im Ausland zu erleichtern, indem die vorläufige Pfändung von Bankkonten in der gesamten Europäischen Union erleichtert und effizienter gemacht wird. Gläubiger sollen in grenzüberschreitenden Fällen einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken und durchsetzen können, und zwar bereits vor der Einleitung oder während des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache. Hierzu reichen „hinreichend belegte, sachlich relevante Tatsachen“ zur Begründetheit der Forderung und zur Erschwerung oder Vereitelung der Vollstreckung eines bestehenden oder künftigen Titels aus. Der sogenannte „Europäische Beschluss“ soll in Zivil- und Handelssachen, sowie zukünftig auch im Bereich des Ehegüter- sowie Erbrechts mit grenzüberschreitendem Bezug, zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Durch die Abschaffung der Exequatur wird er in einem anderen Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarkeitserklärung anerkannt und vollstreckt. Sofern dem Antragsteller hinreichende Angaben zur erfolgreichen Kontensperrung fehlen (z.B. der Name der Bank), kann er in dem Antrag zugleich ein Ersuchen um Einholung von Konteninformationen stellen, das dann an die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates übermittelt wird. Das nationale Recht muss lt. Verordnung die entsprechenden Informationsmöglichkeiten vorsehen.

Anders als bei der justiziellen Zusammenarbeit hält sich die EU-Kommission bei Regelungen im Bereich des materiellen Rechts – nicht zuletzt wegen des Widerstands aus den Mitgliedstaaten – sehr zurück. Ein aktuelles Beispiel ist der am 11. Oktober 2011 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM(2011) 635). Ungeachtet der überaus klangvollen und plakativen Bezeichnung stellt der Vorschlag in der Sache nur eine stark eingeengte Version des ursprünglichen Plans zur Schaffung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen dar; dieser war seinerseits bereits nur ein schwaches Filtrat aus den einmal sehr viel weitergehenden Vorstellungen zu einem Gemeinsamen Referenzrahmen für ein gemeinsames Schuldrecht in der EU. Eine Gruppe aus Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten hatte hierzu in jahrelanger Arbeit eingehende Studien durchgeführt und mit einem mehrbändigen Vorschlag den Weg zu einem gemeinsamen Nenner für die wesentlichen Regelungsbereiche aufgezeigt. Derartige Vorhaben waren in vielen Mitgliedstaaten von Anfang an auf deutliche Zurückhaltung gestoßen; auch die deutsche Bundesregierung hatte sich in einer Stellungnahme gegen einen umfassenden Ansatz zur Annäherung des Schuldrechts gewandt. Nach dem jetzt vorgelegten Vorschlag soll – lediglich – im Bereich grenzüberschreitender Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern bzw. zwischen zwei Unternehmern, davon aber mindestens eines ein sogenanntes KMU (kleines oder mittelständisches Unternehmen), ein gemeinsames Recht gewählt werden können. Regelungen werden für Verträge über den Kauf von Waren, für die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung im Zusammenhang stehender Dienstleistungen (Montage, Installierung, Reparaturen) bereitgestellt. Enthalten sind konkrete Bestimmungen über Pflichten zu wesentlichen vorvertraglichen Informationen und Regeln für das Zustandekommen eines Vertrags, zu Widerrufsrechten für Verbraucher bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, zu Anfechtungsrechten (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung oder unfaire Ausnutzung), über die Auslegung von Vertragsbestimmungen, zu Schadensersatz bei Verlust und Zinsen wegen verspäteter Zahlung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Anfechtung oder Beendigung eines Vertrags.

Peter Schwarzburg, Berlin