Piekenbrock (Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 AEUV im Privatrecht, Europarecht [EuR]
2011, 317) stellt das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren in den historischen Kontext der „Aktenversendung“ und beschreibt in großer Detailfülle die gegenwärtigen Varianten, Tücken und offenen Fragen. Darunter fallen in Deutschland vor allem die beiden Probleme, dass erstens ein Fachgericht ein deutsches Parlamentsgesetz wegen Verstoßes gegen EU-Recht „verwerfen“ darf, obwohl das Verwerfungsmonopol eigentlich beim BVerfG liegt. Zweitens ist es unbefriedigend, wenn Fachgerichte eine offensichtlich erforderliche EuGH-Vorlage unterlassen, dadurch zu einem EU-rechtswidrigen Ergebnis kommen, die Entscheidung rechtskräftig wird und später der EuGH in einem anderen Verfahren die EU-Rechtsfrage klärt. Insofern ist zu überlegen, ob es für solche Konstellationen ein Wiederaufnahmeverfahren geben sollte. Dagegen sprechen allerdings die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsbefriedung, die dazu führen, dass auch rechtswidrige Endentscheidungen generell zu akzeptieren sind.
In der EU entstehen immer wieder neue rechtliche Wesen, die erst näher ergründet werden müssen. Mit dem seit 2006 geregelten Europäischen Verbund zur territorialen Zusammenarbeit (EVTZ) stellen Pechstein/Deja (Was ist und wie funktioniert ein EVTZ ?, EuR 2011, 357) einen solchen vor. Im Kern umfasst er einen Rahmen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mitgliedstaatlicher Regionen. Bislang sind sechzehn EVTZs entstanden, mit deutscher Beteiligung etwa der Eurodistrict Saar Moselle. Während andere Mitgliedstaaten wie beispielsweise Polen eine gesetzliche Regelung über den EVTZ erlassen haben, fehlt nach Pechstein/Deja in Deutschland eine gesetzliche Grundlage, was zu Problemen führt. Wie Pechstein/Deja überzeugend darlegen, richtet sich etwa die Rechtspersönlichkeit nach innerstaatlichem Recht, da das EU-Recht lediglich statuiert, dass eine Rechtspersönlichkeit bestehen muss. Wird Deutschland als Sitzstaat eines EVTZ gewählt, wäre folglich die Art der Rechtspersönlichkeit, die nach EU-Recht sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich sein kann, ungeklärt. Ob wirklich – wie Pechstein/Deja ohne Begründung annehmen – die Bundesländer zur Regelung des EVTZ zuständig sind und damit etwa eine neue Rechtspersönlichkeit des Privatrechts kreieren könnten, bedürfte noch einer näheren Prüfung.
Ausgehend von der EuGH-Entscheidung Scott und Kimberley Clark, in der der EuGH zwar die Aufhebung eines Bescheides über die Rückforderung einer EU-rechtswidrigen Beihilfe zugelassen, jedoch die Wiederauszahlung der Beihilfe untersagt hat, plädiert Petzold (Immer noch: Vertrauensschutz vs. Rechtsdurchsetzung, EuR 2011, 437) für einen EU-rechtlichen „Verfahrenskodex für staatliche Beihilfen“ analog dem EU-Zollkodex. In der Tat erscheint das Recht der EU zu staatlichen Beihilfen in Verbindung mit den entsprechenden nationalen Beihilfebestimmungen nicht selten als eine black box, so dass an eine harmonisierte Verfahrensregelung auf EU-Ebene insbesondere für Rückabwicklungsfälle zu denken ist.
Ogorek (Beratungsgeheimnisse, myops 13 (2011), 13) hat sich ein lesenswertes fiktives Beratungsgespräch dreier Richter über die Frage der Geldentschädigung im Fall Gäfgen ausgedacht. Tischler (Kein Ende im Hasenkrieg, myops 13 (2011), 22) verfolgt einen bestimmten Goldosterhasen, um dessen markenrechtlichen Schutz seit 2002 gestritten wird. 2011 hat der BGH zum zweiten Mal in diesem Verfahren ein Berufungsurteil des OLG Frankfurt a.M. aufgehoben, und zwar unter anderem mit der Begründung, dass sich das beklagte Konkurrenzprodukt – ein Osterhase in „eher bronzefarbener Folie“ – „nicht mehr bei den Akten befindet“. Tischler erscheint ein Verschwinden des Osterhasen durch Konsumieren zwischen Frankfurt und Karlsruhe ob der Länge des Rechtsstreits als eher unwahrscheinlich. Anschließend verfolgt er die Goldhasenspur bis zum OGH Wien, EuG und EuGH.
Lahusen (Querelles allemands, myops 13 (2011), 51) beschreibt anhand von Verfahrensakten des AG Esslingen und des AG Kirchheim/Teck, dass es für die alltäglichen zivilrechtlichen Streitigkeiten keine Stunde Null gab. Die vor der alliierten Besetzung anhängigen Verfahren – die letzte Sitzung, allerdings bereits ohne Kläger und Beklagten, fand im schon unter Beschuss liegenden Kirchheim/Teck am 19.4.1945 statt – wurden danach wieder aufgegriffen. Konnte man sich am 12.4.1945 in einer Mietstreitigkeit bereits auf die Zahlung von 20 RM einigen – vom Amtsrichter als Teilanerkenntnisurteil auf einem Urteilsvordruck noch aus der Kaiserzeit notiert –, so wurde über die verbliebenen 5 RM am 20.12.1945 ein Vergleich in Höhe von 2,50 RM abgeschlossen. Auch die am 10.3.1945 begonnene Beweisaufnahme über die Frage, „ob Vorhänge mit Vorhangschienen und Rollhaken zu luxuriös seien, um sie als gewöhnliche Umzugskosten verbuchen zu können“, erfuhr nach Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft 1949 eine Wiederaufnahme und endete ebenfalls in einem Vergleich.
Aus dem Blickwinkel eines Insiders würdigt Mayer (Greift die neue Schuldenbremse?, Archiv des öffentlichen Rechts [AöR] 2011, 266) das finanzverfassungsrechtliche Ergebnis der Föderalismusreform II. Zu Beginn moniert er den dafür oft verwendeten Begriff der Schuldenbremse, da es sich lediglich um die Regelung einer Verschuldensgrenze handele, was Mayer allerdings nicht daran hindert, den Titel seines Beitrages mit dem monierten Begriff zu versehen. In dem Prinzip des Art. 109 Abs. 3 GG, einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, sieht er keinen unzulässigen Eingriff in die Haushaltsautonomie der Bundesländer. Die Beschränkung auf die Haushalte von Bund und Bundesländern und dadurch die Ausgrenzung der Finanzen der Sozialversicherungen und der Gemeinden beurteilt Mayer skeptisch, da der EU-Stabilitätspakt alle staatlichen Bereiche eines Mitgliedstaates erfasse. Diskutiert wird ferner die Frage, warum nach Art. 109 Abs. 3 GG nur dem Bund die im EU-Recht enthaltene finanzielle Marge („close to balance“) zu Gute kommt. Schließlich geht Mayer ausführlich auf die Probleme ein, in welchem Umfang das Haushaltsgesetz bei einem Verstoß gegen die neuen Regeln für nichtig erklärt werden kann und inwieweit der Staat eine „Flucht“ in außerhaushalterische Schulden – etwa durch die Aufnahme von Krediten durch Dritte – betreiben darf.
Haack (Verfassungshorizont und Taburaum, AöR 2011, 365) vertritt, dass sich manche Entscheidungen des BVerfG, die eher apodiktisch daherkommen und deswegen teilweise kritisiert worden sind, damit erklärbar seien, dass sie einen verfassungsrechtlichen „Taburaum“ tangierten. Dieser Taburaum umfasse menschliche Verhaltensweisen, die sich per se nicht mit den Grundwerten des GG vereinbaren ließen. Wozu diese neu „entwickelte verfassungsrechtliche Rechtsfigur“ dienen soll, erscheint allerdings nicht vollkommen klar. Proelß (Das Regulierungsermessen, AöR 2011, 402) und Meyer (Risikovorsorge als Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, AöR 2011, 428) werfen jeweils einen skeptischen Blick auf die Konstruktion und Entwicklung des Regulierungs- bzw. Risikoverwaltungsrechts.
Ladenburger (Anmerkungen zu Kompetenzordnung und Subsidiarität nach dem Vertrag von Lissabon, Zeitschrift für Europarechtliche Studien [ZEuS] 2011, 389) verdeutlicht, dass der Vertrag von Lissabon insgesamt betrachtet die Kompetenzen der EU gegenüber ihren Mitgliedstaaten nicht beträchtlich ausgeweitet hat. Im Gegenteil findet sich mit der Streichung der „Mittelausstattungs-Klausel“ des vormaligen Art. 4 Abs. 2 EUV und einiger weiterer derartiger Bestimmungen sogar ein gegenteiliger Zug. Gragl (Der rechtliche Status der EMRK innerhalb des Unionsrechts, ZEuS 2011, 409) diskutiert vor dem Hintergrund des kommenden Beitritts der EU zur EMRK, ob dadurch die EMRK zu EU-Primärrecht wird. Nachdem er dies ausführlich begründet abgelehnt hat, untersucht Gragl einige Problemfelder, die aus der gleichzeitigen Geltung der EU-Grundrechtecharta, der EMRK und der Grundrechte der Mitgliedstaaten folgen könnten. Im Ergebnis plädiert er für eine noch stärkere Beachtung der EMRK durch den EuGH.
Die EU-Vorratsdatenspeicher-Richtlinie 2006/24/EG sieht Zeitzmann (Zur angestrebten Reform der Vorratsdatenspeicherrichtlinie, ZEuS 2011, 433) als „Musterbeispiel vollständig verfehlter Sekundärrechtssetzung“ an. Entgegen dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-301/06 harmonisiere sie nicht den Binnenmarkt, sondern betreffe allein die „Bekämpfung von Straftaten“. Im Rahmen der angekündigten Überarbeitung der Richtlinie solle auf eine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung verzichtet werden und das wesentliche Augenmerk auf einer Kostenerstattungspflicht liegen.
Deutschland hat intensive Erfahrungen mit der Frage, wie nach einem Gewaltregime mit Tätern und Opfern umzugehen ist. Inzwischen hat sich ein eigenes Forschungsgebiet entwickelt, das versucht, allgemeingültige Leitlinien für die verschiedenen Möglichkeiten und durchgeführten Modelle der Vergangenheitsbewältigung aufzustellen. Unter dem Stichwort „Transitional Justice 2.0“ fasst das Heft 1-2/2011 der Friedens-Warte (FW) zahlreiche Beiträge zu diesem Thema unter Einschluss einer systematischen Einführung von Engert/Jetschke (FW 2011, 15) zusammen.
Eindrucksvoll ist etwa die Studie von Schlee (Die Konsequenzen jahrzehntelanger Amnes(t)iepolitik in Spanien, FW 2011, 45), die die Erfahrungen in der spanischen Region Llanes beschreibt. Nach dem Ende des informellen Schweigenspaktes werden seit der Jahrtausendwende der Bürgerkrieg und die Francodiktatur thematisiert und lange verdrängte Massengräber untersucht, allerdings nur mit bedingtem Widerhall in der Öffentlichkeit. Schlee steht dem spanischen Modell der Vergangenheitsbewältigung skeptisch gegenüber, da es Defizite in der politischen Kultur hinterlassen könne. Kößler (Zweierlei Amnestie und die komplexe post koloniale Lage Namibias, FW 2011, 73) geht bis auf die kolonialen Gewalttaten zurück, während Swart (Reparationen als Instrument der Transnationalen Gerechtigkeit, FW 2011, 191) das schwierige Thema der Reparationen für Menschenrechtsverletzungen behandelt, das ihrer Ansicht nach wesentlich von der regional politischen Einbindung des jeweils betroffenen Staates abhängt.
Kerber/Städter (Die EZB in der Krise, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht [EuZW] 2011, 536) stufen einige der EZB-Krisenmaßnahmen – vor allem den Aufkauf börsengängiger Schuldtitel der Mitgliedstaaten – als Verstoß gegen die primärrechtlichen Rahmenbedingungen der Art. 123 ff. AEUV ein und sehen die Möglichkeit einer Individualklage von Unionsbürgern für gegeben an, da die EZB durch ihre Maßnahmen das Eigentum des Einzelnen gefährde. Wendt (Kollektiver Rechtsschutz in Europa, EuZW 2011, 616) analysiert das im Februar 2011 von der Europäischen Kommission vorgelegte Konsultationspapier zum kollektiven Rechtsschutz und stellt ihm die verschiedenen Instrumente der alternativen Streitbeilegung gegenüber.
Mit seinem Urteil vom Juni 2011 in den Rechtssachen Weber und Putz hat der EuGH seine Rechtsprechung zur Überprüfung der EU-Konformität des deutschen BGB-Verbraucherschutzrechts konsequent fortgesetzt. Entgegen dem deutschen Recht sind bei einer mangelhaften Kaufsache anfallende Einbau- und Ausbaukosten vom Verkäufer zu tragen. Purnhagen (EuZW 2011, 626) und Piltz (EuZW 2011, 638) analysieren die Wirkungen des Urteils auf das deutsche BGB und die Vereinbarung deutschen Rechts bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen.
Bei der Bundestagswahl 2009 trat ein Direktkandidat, der unberechtigt einen Doktortitel führte, gegen einen ebenfalls einen Doktortitel aufweisenden Kandidaten an. Der erstgenannte Kandidat gewann mit einem Vorsprung von 1,9 Prozent. Den dagegen gerichteten Antrag auf die nachträgliche Prüfung eines Wahlmangels wies der Bundestagspräsident zurück, da er eine Kausalität zwischen dem Obsiegen und dem Doktortitel als „eher unwahrscheinlich“ ansah. Schneider/Tepe (Dr. Right and Dr. Wrong, Politische Vierteljahrsschrift [PVS] 2011, 248) nehmen diese Entscheidung zum Anlass, die Frage der Kausalität näher zu untersuchen. Sie kommen zu einer Bejahung und geben einen durchschnittlichen Prozentanteil von 0,51 an, so dass im konkreten Fall die richtige Entscheidung getroffen worden sei.
Christian Busse, Bonn
Anmerkung: Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.